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Satzung #7031

offen

Satzungsänderungsantrag

Von Anonym vor fast 2 Jahren hinzugefügt. Vor 12 Monaten aktualisiert.

Status:
Neu
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Beginn:
29.11.2022
Abgabedatum:
geprüft:
Nein
ins Wiki übertragen:
Ja

Beschreibung

Hiermit beantrage ich, eine Änderung des Paragraphen 22 Landessatzung zu folgender Fassung:

Abs. 2 Entfällt

Begründung:
Der Absatz enthält gleich mehrere Widersprüche zur SGO.

  1. Die Landesmitglieder Versammlung wählt lediglich die Richter des Schiedsgerichtes, welche aus Ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter wählen. Vgl. SGO Paragraph 3 Abs. 1 Satz 2
  2. Es zählt nicht zu den Aufgaben von Schiedsgerichten zu Schlichten, die SGO legt lediglich die Möglichkeit dar, durch ein Schiedsgericht einen Güterichter einzusetzen. Dies muss allerdings nach SGO durch ein Handlungsfähiges Gericht erfolgen. Jegliches Verfahren ohne Gericht obliegt den Vertrauenspiraten. Bzw. Kann das SGdL oder das BSG auch dann einen Landesschiedsrichter aus einem nicht Handlungsfähigen Schiedsgericht zum Güterichter bennenen wenn dies nicht in unserer Satzung steht. Vgl. Paragraph 7 SGO

Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Das Landesschiedsgericht wird alle 3 Jahre auf einer LMV neu gewählt. Nachwahlen auscheidener Richter sind auf jeder LMV möglich.

Begründung:
Das Parteiengesetz lässt Amtszeiten von bis zu 4 Jahren zu. Grundsätzlich hat ein Landesschiedsgericht nicht viele Fälle pro Jahr zu bearbeiten. Es muss aber im Interesse der Mitglieder als auch der Richter liegen, dieses Gericht möglichst mit erfahrenen Richtern zu besetzten.

Für Neu gewählte Richter bedeutet das Anfangen im Landesschiedsgericht einen deutlichen Aufwand in der Beschäftigung nicht nur mit den Satzungen als auch mit den deutschen Gesetzten.
Zumal wir alle Wissen, es ist immer Schwerer geeignete Personen zu finden die ins LSG wollen, daher ist eine Verlängerung der Amtszeit für mich dringend geboten.

Mattis Glade

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