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Satzung #5807

offen

§ 12 Die Landesmitgliederversammlung

Von Thomas Ganskow vor mehr als 2 Jahren hinzugefügt. Vor 12 Monaten aktualisiert.

Status:
Neu
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Beginn:
14.07.2022
Abgabedatum:
geprüft:
Nein
ins Wiki übertragen:
Ja

Beschreibung

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:

§ 12 Die Landesmitgliederversammlung wird in Punkt 5 am Ende wie folgt ergänzt:

c. Nicht behandelte Anträge: Nicht behandelte Anträge sind automatisch Bestandteil der folgenden Landesmitgliederversammlung. Deren Behandlung wird gemäß Ergebnis der SME-Reihung durchgeführt, sofern für alle Versammlungen eine SME-Umfrage vorgenommen wurde. Ansonsten werden die Anträge prioritär behandelt. Für inhaltliche Änderungen gelten die Regeln unter b.

Begründung:
Insbesondere bei Landesmitgliederversammlungen, die Vorstandswahlen beinhalten, kommt es oft dazu, dass programmatische Anträge nicht mehr behandelt werden können. Aufgrund des zuvor durchlaufenen Prozederes, vorzugsweise mittels 1. Kammer des SME, sind sie in einem beschlussfähigen Zustand. Sie nochmals durch die 1. Kammer des SME laufen zu lassen, führt zu Irritationen bei den Mitgliedern, die diese Inhalte bereits abgestimmt haben.

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