Satzung #5807
offen§ 12 Die Landesmitgliederversammlung
Beschreibung
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:
§ 12 Die Landesmitgliederversammlung wird in Punkt 5 am Ende wie folgt ergänzt:
c. Nicht behandelte Anträge: Nicht behandelte Anträge sind automatisch Bestandteil der folgenden Landesmitgliederversammlung. Deren Behandlung wird gemäß Ergebnis der SME-Reihung durchgeführt, sofern für alle Versammlungen eine SME-Umfrage vorgenommen wurde. Ansonsten werden die Anträge prioritär behandelt. Für inhaltliche Änderungen gelten die Regeln unter b.
Begründung:
Insbesondere bei Landesmitgliederversammlungen, die Vorstandswahlen beinhalten, kommt es oft dazu, dass programmatische Anträge nicht mehr behandelt werden können. Aufgrund des zuvor durchlaufenen Prozederes, vorzugsweise mittels 1. Kammer des SME, sind sie in einem beschlussfähigen Zustand. Sie nochmals durch die 1. Kammer des SME laufen zu lassen, führt zu Irritationen bei den Mitgliedern, die diese Inhalte bereits abgestimmt haben.
Von Thomas Ganskow vor mehr als 2 Jahren aktualisiert
Modul 2: Änderung § 8 Abschließendes der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen
Satz (1) wird gestrichen.
Begründung:
Bislang ist in dieser Geschäftsordnung der Verfall von nicht beratenen Anträgen festgeelegt. Dies wäre das Gegenteil der Intention bei Beschluss von Modul 1
Von Thomas Ganskow vor etwa 2 Jahren aktualisiert
- Zugewiesen an wurde von Stephan Franzelius zu Antonia-M. Hörster geändert
Von Joscha Germerott vor 12 Monaten aktualisiert
- ins Wiki übertragen wurde von Nein zu Ja geändert