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Satzung #14165

offen

Eingliederung von verbandsfreien Gebieten in einen vorhanden Kreisverband

Von Joscha Germerott vor etwa 2 Monaten hinzugefügt. Vor etwa 1 Monat aktualisiert.

Status:
Neu
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Beginn:
26.10.2024
Abgabedatum:
geprüft:
Ja
ins Wiki übertragen:
Ja

Beschreibung

Antragstext:
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:
§ 18a nach § 18 eingefügt:
"1. Ein Kreisverband kann durch Antrag seines Vorstandes beim Landesvorstand eine Erweiterung des Kreisverbandgebiets anstreben.

  1. Das neu einzugliedernde Gebiet muss ein verbandsfreier Landkreis oder eine verbandsfreie kreisfreie Stadt sein und muss dem Kreisverband benachbart sein.
  2. Gibt der Landesvorstand dem Antrag statt, organisiert er eine Urabstimmung in dem neu einzugliedernden Gebiet, in der die dort wohnenden Mitglieder über die Eingliederung abstimmen.
  3. Die Eingliederung gilt erst als vollendet, wenn eine Mitgliederversammlung des Kreisverbandes dieser zustimmt. Auf dieser Mitgliederversammlung muss die Abstimmung im ersten, nicht organisatorischen, Tagesordnungspunkt stattfinden.
  4. Wird einer Eingliederung stattgegeben sind die Personen aus dem einzugliederden Gebiet akkreditierbar und Teil der Gliederung.
  5. Legt die Satzung des originalen Kreisverbandes fest, in welchem Gebiet sich dieser befindet, muss direkt nach der Abstimmung eine Satzungsanpassung folgen, um das Gebiet neu zu definieren.
  6. Es können mehrere Eingliederungen in einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Die Akkreditierbarkeit nach Abs. 5 ist erst nach der letzten Abstimmung gegeben.
  7. Für die Personen des neu einzugliedernen Gebiets gilt die Einladungsfrist entsprechend der Satzung des Kreisverbandes. Der Landesvorstand lädt im Namen des Kreisverbandes ein."

Begründung:
Aktuell haben wir mehrere Orte an denen ein eigenener Kreisverband keinen Sinn macht bzw. keinen haben. Mit einem benachbarten Kreisverband könnten diese aber ohne Probleme fusionieren und somit eine starke Einheit bilden.
Unsere Satzung sieht keine Möglichkeit vor einen KV und einen KV-losen Kreis/Stadt zu Verschmelzen - dieser Absatz soll dies ermöglichen. Damit etwas Planungsaufwand gespart wird sollte dies bereits von einem Kreisverbandsvorstand beantragt werden können und nur durch die Mitglieder in der jeweiligen Region bestätigt werden.

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