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Satzung #5678

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§ 17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms in Verbindung mit § 13b Der ständige Mitgliederentscheid

Von Thomas Ganskow vor mehr als 2 Jahren hinzugefügt. Vor 12 Monaten aktualisiert.

Status:
Neu
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Beginn:
23.06.2022
Abgabedatum:
geprüft:
Nein
ins Wiki übertragen:
Ja

Beschreibung

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:

Modul 1:
§ 17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

§ 17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms wird wie folgt durch einen Punkt 7 ergänzt:

Kommt es zu Beschlüssen des Landtages Niedersachsen oder übergeordneter Parlamente und Gremien, die damit Punkte im Wahlprogramm erfüllen, können die entsprechenden Passagen durch Beschluss der 2. Kammer des SME oder Beschluss des Landesvorstands im Programm gestrichen werden.

Begründung:
Üblicherweise liegen insbesondere zwischen der letzten LMV vor einer Landtagswahl und deren Termin noch mehrere Sitzungen des Landtages Niedersachsen oder übergeordneter Parlamente. Dabei können Beschlüsse gefasst werden, die einzelne Punkte im Programm erfüllen. Übergeordnete Parlamente wie Deutscher Bundestag, EU-Parlament oder EU-Kommission können ebenfalls Beschlüsse fassen, die Programminhalte erfüllen. Diese sollten dann weder in Onlineversionen noch wenn möglich in gedruckten Ausgaben von Inhalten auftauchen.

Als geeignetetes Gremium für die Feststellung der Erfüllung werden die 2. Kammer des SME oder der Landesvorstand vorgeschlagen. Je nach dem, was schneller zur Erfüllung des Antragsinhalts führt.

Modul 2:
§ 13b Der ständige Mitgliederentscheid

§ 13b Der ständige Mitgliederentscheid wird in Punkt 7 wie folgt ergänzt:

Davon ausgenommen sind Entscheiungen, die nach §17.7 gefällt werden und den Beschluss einer LMV ersetzen.

Begründung:
Diese Ergänzung ist notwendig, um eine Entscheidung der 2. Kammer über den Charakter eines Positionspapiers hinaus zu Beschlusswirkung zu verhelfen.

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