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Wahlprogramm #3821

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Hunde nur noch in absoluten Ausnahmefällen schießen

Von Thomas Ganskow vor mehr als 2 Jahren hinzugefügt. Vor mehr als 2 Jahren aktualisiert.

Status:
Erledigt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Beginn:
08.09.2021
Abgabedatum:
geprüft:
Ja
ins Wiki übertragen:
Ja

Beschreibung

Ergebnis 2. Kammer SME: Dafür: 62,86 %, Dagegen:22,86 %, Enthaltung 14,20 %
Geglättetes Ergebnis: Dafür: 73,33 %, Dagegen 26,67 %

SME: 107 wird mit Beschluss aufgehoben

Die Landesmitgliederversammlung möge als Element des Wahlprogramms zur Landtagswahl 2022 der Piraten Niedersachsen beschließen:

Hunde nur noch in absoluten Ausnahmefällen schießen

Die Piratenpartei Niedersachsen setzt sich für die Abschaffung der Möglichkeit des Abschusses von freilaufenden Hunden außerhalb von allgemein geschützten Naturgebieten ein. Denn alle Hunde haben das gleiche Recht auf Leben.

==Begründung:==

Dieser Teil des Jagdrechts (1) strotzt nur so von Angriffspunkten. Ein wildernder Hund, der nicht unter menschlichem Einfluss steht, darf geschossen werden. Steht er unter menschlichem Einfluss, darf er es nicht? Eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 42 NJagdG wäre es dann nicht mal. Außerdem wird hier eine "Zwei-Klassen-Gesellschaft" von Hunden eingeführt. Der private Hund darf abgeschossen werden, nicht aber der "Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthund", auch wenn er wildert. Dies teilt die Hunde ganz klar in "wertlos" und "wertvoll" ein. Dabei ist uns doch jedes Leben eines Hundes unabhängig von seinem Einsatzzweck gleich viel wert.

Was weiterhin in Kraft bleibt, ist die Verpflichtung für Hundehalter nach Paragraph 33.1.1 NWaldG, wonach dafür zu sorgen ist, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht streunen oder wildern und
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind. (2)

Paragraph 29 Abs. 1 Satz 2 NJagdG ist anzupassen.

(1) https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=JagdG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-JagdGNDpP29
(2) https://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1851/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WaldLGNDrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-WaldLGNDV4P33

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Von Thomas Ganskow vor mehr als 2 Jahren aktualisiert

  • Status wurde von Neu zu Erledigt geändert

Angenommen, im LMV-Wiki vermerkt und in das vorläufige Programm überführt.

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