FYI #2625
geschlossenTeilnahme an der Schlussabstimmung bei Online-Aufstellungsversammlungen
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Beschreibung
Liebe Kollegen,
beim Wahlleiter fragte ich nach, wer bei einer Online-Aufstellungsversammlung für die schriftliche Schlussabstimmung eingeladen werden muss, in weiweit der Versand an der akkreditierten Teilnehmer der AV ausreichend ist. Mündlich war die erste Antwort, dass dies ja analog zur vorpandemischen Praxis sei, es wurde aber auch auf die folgende schriftliche Antwort verwiesen. Diese kam gestern, ich möchte sie Euch gern zur Kenntnis weiterleiten. Letzten Endes werden wir vermutlcih nicht umhin kommen, mit den jeweiligen Wahlleitern der entsprechenden Gliederung Rücksprache zu halten, um eine zuverlässige und belastbare Aussage zu bekommen.
Viele Grüße,
Sebastian
Sehr geehrter Herr Alscher,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. Februar 2021.
Wahlvorschläge zur Bundestagswahl sind bei den zuständigen Kreis- oder Landeswahlleitungen einzureichen. Über die Zulassung der Wahlvorschläge, d. h. ob ein Wahlvorschlag den Anforderungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entspricht, entscheiden die Kreis- oder Landeswahlausschüsse. Diese sind an die Rechtsauffassung des Bundeswahlleiters nicht gebunden. Da im Übrigen die Parteien durch ihre Satzung das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers durch ihre Satzungen selbst regeln (§ 21 Absatz 5 Bundeswahlgesetz), können wir Ihre Fragen nicht endgültig, sondern nur allgemein anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ohne Berücksichtigung parteiinterner Satzungsregelungen beantworten.
Wir gehen davon aus, dass sich Ihre Frage auf die Durchführung von Schlussabstimmungen nach § 7 der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung bezieht. Bei der Schlussabstimmung handelt es sich um die endgültige, verbindliche Abstimmung über den Wahlvorschlag. Nach § 2 Absatz 2 der Verordnung kann von den Vorgaben des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung nur abgewichen werden, soweit es die Verordnung zulässt. Die Verordnung enthält keine Regelung, dass nur Parteimitglieder, die an der Online-Versammlung teilgenommen haben, an der verbindlichen Aufstellung des Wahlvorschlags mitwirken dürfen. Daher sind nach § 21 Absatz 1 BWG alle stimmberechtigten Parteimitglieder an der Schlussabstimmung zu beteiligen.
Inwieweit sich aufgrund der parteiinternen Ausgestaltung des Aufstellungsverfahrens (hier 'Akkreditierung an der Aufstellungsversammlung [als] stimmberechtigt') eine abweichende Beurteilung ergeben kann, können wir nicht beantworten. Ebenfalls ist es Sache der Parteien, Regelungen über die Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Vertreterversammlungen zu treffen (s. o.).
Mit freundlichen Grüßen
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