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zu erledigen #1777

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Fwd: Ihre Eingabe vom 13.07.2020

Von Anonym vor mehr als 4 Jahren hinzugefügt. Vor etwa 3 Jahren aktualisiert.

Status:
Erledigt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Kategorie:
-
Beginn:
27.07.2020
Abgabedatum:
% erledigt:

100%


Beschreibung

Moin,

ich würde die Anfrage und die Antwort des IM gern auf die Webseite
setzen als Blogbeitrag.

Gibt es Einwände?

-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: Ihre Eingabe vom 13.07.2020
Datum: Mon, 27 Jul 2020 05:44:10 +0000
Von: Schmedes, Udo (MI) udo.schmedes@mi.niedersachsen.de
An: thomas.ganskow@piraten-nds.de thomas.ganskow@piraten-nds.de

Niedersächsisches Ministerium

für Inneres und Sport,

Landespolizeipräsidium

Az. 23.13-02011/2/2020

Ihre Eingabe vom 13.07.2020

Sehr geehrter Herr Ganskow,

Ihre E-Mail vom 13.07.2020 an die Pressestelle des Niedersächsischen
Ministeriums für Inneres und Sport wurde mir zur Bearbeitung weitergeleitet.

Bei der Beauskunftung von Anfragen zu konkreten Ermittlungsverfahren
sind die rechtlichen Vorgaben zu beachten. Soweit als Rechtsgrundlage
für Auskünfte § 475 StPO (Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen
und sonstige Stellen) heranzuziehen ist, vermag ich ein berechtigtes
Interesse im Sinne der Vorschrift nicht zu erkennen. Eine
Bevollmächtigung als Rechtsanwalt des Geschädigten liegt ebenfalls nicht
vor, ferner besteht Ihrerseits kein parlamentarischer
Informationsanspruch gegenüber der niedersächsischen Landesregierung.
Insofern bitte ich um Verständnis, dass ich Ihnen zu
Ermittlungsverfahren keine Details mitteilen kann.

Nachfolgend kann ich Ihnen jedoch allgemeine Informationen in Bezug auf
Ihre Fragen geben.

Im Landeskriminalamt Niedersachsen werden daktyloskopische oder DNA
Untersuchungen durchgeführt, die von Seiten der sachbearbeitenden
Dienststelle jeweils einzelfallbezogen beauftragt werden. Die
Polizeibehörden handeln hierbei entsprechend der gesetzlichen Vorgaben.
Sofern DNA-Untersuchungen keine verwertbaren Ergebnisse ergeben, wird
von einer Anforderung des Vergleichsmaterials abgesehen. Bei einer
daktyloskopischen Untersuchung werden Vergleichsabdrücke grundsätzlich
erhoben, soweit dies kriminalistisch geboten ist.

Die Erhebung / Speicherung von erkennungsdienstlichen Daten kann aus
repressiven oder präventiven Gründen erfolgen und richtet sich nach den
jeweiligen Gesetzesnormen, u. a. nach der Strafprozessordnung oder dem
niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, die auch
Regelungen bzgl. Prüffristen beinhalten. Beispielsweise kann sich bei
daktyloskopischen Spuren die Aufbewahrungsfrist nach der Rechtsgrundlage
der Erhebung dieser Daten gem. § 81 b StPO richten. So werden bspw.
Vergleichs- und Fingerabdruckspuren nach Abschluss der Ermittlungen
vernichtet, wenn sie explizit nur für dieses Verfahren benötigt wurden.
Weiterhin sind auch die Prüf-/ Löschfristen in Bezug auf gespeicherte
personenbezogene Daten gesetzlich geregelt. Für den Bereich der
Gefahrenabwehr gelten die Fristen aus den §§ 39a und 47 NPOG und für den
Bereich der Strafverfolgung die gleichgelagerten Regelungen aus § 489 StPO.

Die DSGVO findet für den Polizeibereich keine Anwendung. Von einer
Datenverarbeitung betroffenen Person stehen zahlreiche Schutzrechte zur
Verfügung. Gemäß §§ 49 NPOG in Verbindung mit §§ 50 ff. des NDSG
bestehen ein Informationsrecht zur polizeilichen Datenverarbeitung
allgemein, ein Auskunftsrecht über die zur eigenen Person gespeicherten
Daten und Lösch- sowie Berichtigungsrechte.

Ich hoffe Ihnen mit den Ausführungen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Udo Schmedes

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Abteilung 2 - Landespolizeipräsidium

Referat 23 - Kriminalitätsbekämpfung

Lavesallee 6, 30169 Hannover

Tel: 0511/ 120- 6564

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter
https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/service/dsgvo_hinweise/

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Thomas Ganskow
>

Gesendet: Montag, 13. Juli 2020 16:13

An: Pressestelle (MI)
>

Betreff: Ermittlungen bei Drohbriefen

ACHTUNG!! Diese E-Mail erreicht Sie von einem Absender außerhalb der
niedersächsischen Landesverwaltungs-Infrastruktur mit
TLS-Verschlüsselung. Bitte klicken Sie auf keine Links oder öffnen Sie
keine E-Mail-Anhänge, falls Sie den Absender nicht kennen und nicht
wissen, ob der Inhalt sicher ist.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wenden uns heute an Sie mit einer Frage zu Ermittlungen nach dem
Erhalt eines Drohbriefes, auf die wir durch einen Bürger aufmerksam
gemacht wurden. Wir bitten darum, dies an die zuständige Stelle zur
Bearbeitung weiterzuleiten.

Der Bürger erhielt von mehreren Monaten einen Brief, den er der Polizei
übergab. Dort wurden kriminaltechnische Untersuchungen durchgeführt, das
Ermittlungsverfahren bald darauf eingestellt.

Daraus ergeben sich verschiedene Fragen:

1) Mit welchen Vergleichsstücken wurden die Spuren, die sich auf dem
Beweisstück befanden, abgeglichen, wenn keine Vergleichsabdrücke oder
DNA vom Anzeigenden erhoben wurde? Wenigstens seine Fingerabdrücke
müssten ja auf Umschlag und Brief auffindbar gewesen sein. Wenn schon
nicht durch die die Anzeige entgegennehmende Polizeidienststelle, so
sollte dies wenigstens im Zusammenhang mit der kriminaltechnischen
Untersuchung geschehen sein.

2) Was geschieht mit derartigen Spuren eines Opfers nach Einstellung der
Ermittlung? Welche datenschutzrechtlichen Regelungen greifen
hinsichtlich einer Aufbewahrungsfrist? Wie ist sichergestellt, dass
diese Daten nur solange gespeichert werden, wie sie benötigt werden, wie
es gem. DSGVO für sonstige Daten vorgeschrieben ist?

3) Welche Fristen zur Aufbewahrung gelten bei Vergleichsspuren von
Verdächtigen nach Einstellung der Ermittlungen bzw. des Verfahrens?

Letztendlich ist dies interessant bei allen Ermittlungen.

Mit freundlichen Grüßen

Piratenpartei Niedersachsen

Thomas Ganskow

Vorsitzender

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