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FYI #6646

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Fwd: Markenrecht

Von Thomas Ganskow vor mehr als 1 Jahr hinzugefügt. Vor etwa 1 Monat aktualisiert.

Status:
Erledigt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Beginn:
05.10.2022
Abgabedatum:
% erledigt:

100%


Beschreibung

FYI - und ich erwarte dann eine Entschuldigung bei Karina.

-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: AW: Markenrecht
Datum: Tue, 4 Oct 2022 17:14:45 +0200
Von: Jens Hänsch jens.haensch@piraten-sachsen.de
Antwort an: jens.haensch@piraten-sachsen.de
Organisation: Piratenpartei Sachsen
An: 'Thomas Ganskow' thomas.ganskow@piraten-nds.de

Moin Thomas,

ich halte die Veröffentlichung für unproblematisch.

Tatsächlich ist die Wortmarke "Yoda" für die Lucasfilm Entertainment
Company Ltd. LLC in mehreren Waren-/Dienstleistungsklassen eingetragen.
Eine sehr stilisierte Abbildung von Yodas Kopf (mit Sonnenbrille) ist
auch als Bildmarke eingetragen
(https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=012207452).
Eine verwechslungsfähige Abbildung von Yoda ist aber nicht als Marke
eingetragen.

Allein die Verwendung des Bildes von Yoda ist damit schon erst einmal
keine Markenverletzung. Die Verwendung des Wortes "Yoda" könnte
theoretisch die eingetragenen Wortmarken verletzen.

Allerdings liegt schon keine markenmäßige Benutzung, erst Recht keine
Benutzung im geschäftlichen Verkehr vor.

Als Handlungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs kommen politische
sowie rein hoheitliche „Amtshandlungen“ und rein wissenschaftliche
Tätigkeiten in Betracht (BeckOK MarkenR/Mielke, 30. Ed. 1.7.2022,
MarkenG § 14 Rn. 85, 86 unter Verweis auf die von Dir zitierte
GeDIOS-Entscheidung des BGH). Eine rechtlich relevante Benutzung iSd
MarkenG setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung zur
Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen nach ihrer kommerziellen
Herkunft benutzt wird (a.a.O. Rn. 88). Hier liegt aber eine rein
beschreibende Benutzung vor.

Damit liegt weder eine markenmäßige Benutzung noch ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr vor, so dass eine Markenverletzung mE nicht
vorliegt - abgesehen davon, dass die Abbildung von Yoda markenrechtlich
nicht geschützt ist.

Ich hoffe, ich konnte Dir damit ein wenig weiterhelfen. Wenn noch Fragen
dazu sind: jederzeit gern.

Viele Grüße
Jens Hänsch
Generalsekretär der Piratenpartei Sachsen
Generalsekretär des KV Dresden der Piratenpartei
Justiziariat der Piratenpartei Deutschland

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Thomas Ganskow thomas.ganskow@piraten-nds.de Gesendet: Dienstag,

  1. Oktober 2022 04:18 An: jens.haensch@piraten-sachsen.de Betreff: Markenrecht

Moin Jens,

Du hast mir mal gesagt, Du wärst auch im Bundesjustiziariat. Da ich
nicht weiß, wie ich das zentral erreichen kann, wende ich mich mit
meiner Frage an Dich.

Im Anhang findest Du ein Bild, welches wir als Landespartei über Twitter
verbreitet hatten. Aufgrund eines Hashtags im Begleittext hat das die
Aufmerksamkeit der Querdenkerszene erreicht. Wenigstens ein Screenshot
ist davon gemacht und an Disney geschickt worden.

Darauf hin wurde der LaVo informiert, der diesen Tweet, der
überdurchschnittlich viele Impressions und Reaktionen hatte, gelöscht hat.

Hintergrund war nicht, wie man vermuten konnte, das Urheberrecht. Das
Bild wurde künstlich kreiert und fällt somit unter die Kunstfreiheit.
Als möglicherweise problematisch wurden zwei Punkt identifiziert: In der
Bildunterschrift war von "Yoda" die Rede, das Bild an sich könnte
aufgrund der Ähnlichkeit zur mit Warenzeichen eingetragenen Figur aus
StarWars als unter § 14 Markengesetz fallend eingestuft werden.

Letzteres sehe ich allerdings durch die Ausnahmen u.a. für politische
Verwendungen wie unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=27950&pos=0&anz=1
Seite 9 II. 1 nachlesbar als gedeckt an.

Die Entscheidung des Landesvorstands hat wenigstens den Rückzug einer
den Account betreuenden Person zur Folge, mglw. aller beider.

Wie sieht das das Bundesjustiziariat?

Viele Grüßen
Piraten Niedersachsen
Thomas Ganskow
Landesvorsitzender

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