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Wahlprogramm #2058

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Katzen nur noch in absoluten Ausnahmefällen schießen

Von Thomas Ganskow vor mehr als 3 Jahren hinzugefügt. Vor mehr als 2 Jahren aktualisiert.

Status:
Erledigt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
Beginn:
03.10.2020
Abgabedatum:
geprüft:
Nein
ins Wiki übertragen:
Ja

Beschreibung

Ergebnis der 2. Kammer SME
Dafür: 68,0 %, Dagegen: 22,0 %, Enthaltung 10%
Geglättetes Ergebnis: Dafür: 75,56 %, Dagegen 24,33 %

Die Landesmitgliederversammlung möge als Element des Wahlprogramms zur Landtagswahl 2022 der Piraten Niedersachsen beschließen:

Katzen nur noch in absoluten Ausnahmefällen schießen

Die Piratenpartei Niedersachsen setzt sich für die Aufhebung der Erlaubnis zur Tötung von Katzen außerhalb von allgemein geschützten Naturgebieten ein. Denn der Streifraum auch als Haustiere geführter Katzen kann wesentlich größer als 300 Meter von ihrer Heimat entfernt sein. Und das ist aktuell der Rahmen, der die Grenze definiert. Ein Abschuss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Katze eindeutig Vögel oder Reptilien wildert, was zu belegen wäre und darüber hinaus eine Kontaktaufnahme mit dem Besitzer nicht möglich ist, sowie in allgemeinen Schutzgebieten.

==Begründung:==

Ohne Zweifel können insbesondere verwilderte Katzen eine Gefahr für die natürliche Fauna in Form von Kleinsäugern, Reptilien, Vögeln und Insekten sein. (1) Aber nicht einmal der NABU hält das Abschießen von Katzen generell für richtig. (2)

Für den Abschuss von Beute tragenden Katzen allein aufgrund des Antreffens in einer größeren Entfernung als 300 Meter von der nächsten Bebauung gibt es keinen vernünftigen Grund. Denn wo hat sie die wohl geschlagen und wohin will sie mit ihr? Nein, hier wird massiv in das Eigentumsrecht der Besitzer, in die emotionellen Beziehung ganzer Familien zu ihren Tieren eingegriffen. Denn nur wegen des Aufgreifens mit Beute muss sie noch lange nicht streunend oder verwildert sein.

Der Tatsache, dass das Verhältnis der Gesellschaft zum Tier sich in den letzten Jahrzehnten wesentlich verändert hat, die Mitgeschöpflichkeit des Tieres sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene Verfassungsrang hat und das Tierschutzrecht novelliert wurde, muss auch Eingang in den Jagdschutz finden.

Nach Paragraph 1 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Der größtmögliche Schaden für ein Tier ist der Tod, der Abschuss. Nach Paragraph 4 (1) TierSchG darf ein Wirbeltier nur unter Betäubung oder sonst nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Eine Ausnahme besteht unter anderem für die Tötung eines Wirbeltieres im Rahmen der waidgerechten Jagdausübung.

Diese Ausnahme greift in einer Vielzahl von Fällen nicht, da Katzen nicht zu den bejagbaren Tierarten des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) gehören. Auch findet der Jagdschutz gegenüber Haustieren nach Paragraph 23 BJagdG i.V. mit Paragraph 29 Abs. 1 Satz 3 NJagdG hier ebenfalls häufig keine Anwendung. Dieser setzt voraus, dass es sich um wildernde Katzen handelt.

Katzen dürfen abgeschossen werden, wenn sie mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt wildernd angetroffen werden. Hier nahm der Gesetzgeber an, dass es sich um verwilderte Katzen handelt, die ihren Nahrungsbedarf nicht über den "menschlichen Dosenöffner" decken, sondern in "freier Wildbahn". Doch das Streifgebiet insbesondere männlicher Katzen kann, wie Biologen zeigten, deutlich größer als 600 Meter im Durchmesser sein. (3) Somit liegt nahe, dass die meisten Katzen de facto gar nicht wildern, sondern sich lediglich innerhalb des arttypischen Bewegungsradius bewegen. Dem trägt die Tatsache Rechnung, dass die Jagdgesetze anderer Bundesländer von 500 Metern sprechen (4) - was die Sache nicht besser macht. Welcher Jäger hat eigentlich immer ein entsprechend langes Maßband dabei? Und welche Katze bleibt so lange sitzen, damit das Maßband ausgerollt werden kann?

Dass das Töten von Haustieren im Bundesjagdgesetz unter "Jagdschutz" aufgeführt ist, zeigt, dass es den Jägern und den Gesetzgebern nicht um Wild-, Arten- oder Tierschutz, sondern ausschließlich um den Schutz der Jagd, also um den Erhalt der Jagdbeute geht.

Nordrhein-Westfalen hat dieser Sichtweise als erstes Bundesland Rechnung gezollt und das Töten von Katzen explizit in der Neufassung des dortigen Jagdgesetzes verboten. (5)

Soweit will ich aber nicht gehen. Denn will der Gesetzgeber nun tatsächlich, dass die natürliche Fauna geschützt wird, soll er dies auch tatsächlich dadurch zum Ausdruck bringen, dass er nicht nur Fauna sondern auch Flora schützt. Und dazu das gesamte zu schützende Gebiet unter Naturschutz stellen bzw. einer ähnlich wirksamen Regelung unterziehen (FFH-Gebiete, EU-Vogelschutzgebiete u.a.). Ganz abgesehen davon, dass es für ein von einer Katze erlegtes Tier keinen Unterschied macht, ob es nun 3 oder 300 Meter von der nächsten Bebauung entfernt erbeutet wird.

Paragraph 29 Abs. 1 Satz 3 NJagdG ist anzupassen.

(1) http://www.waldwissen.net/wald/tiere/saeuger/wsl_hauskatzen_wald/index_DE
(2) https://nrw.nabu.de/natur-und-landschaft/landnutzung/jagd/jagdbare-arten/beutegreifer/06992.html
(3) http://edoc.hu-berlin.de/dissertationen/kalz-beate-2001-02-28/HTML/chapter2.html 2.2
(4) https://www.juraforum.de/ratgeber/tierschutz/jaeger-erschiesst-katze-rechtslage
(5) https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000107#det333483 Paragraph 19 Abs. 1 Punkt 12

Aktionen #1

Von Thomas Ganskow vor mehr als 2 Jahren aktualisiert

  • Status wurde von Neu zu Erledigt geändert
  • ins Wiki übertragen wurde von Nein zu Ja geändert

Angenommen, im LMV-Wiki vermerkt und in das vorläufige Programm überführt.

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