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Möglichkeiten zur Aufstellung bei Kommunalwahlen in verbandslosen Gebieten

Von Thomas Ganskow vor etwa 4 Jahren hinzugefügt. Vor mehr als 2 Jahren aktualisiert.

Status:
Erledigt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
-
Kategorie:
-
Beginn:
11.01.2020
Abgabedatum:
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100%

Jens Berwing gelesen:

Beschreibung

-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: AW: Aufstellungsversammlung, die 6.
Datum: Thu, 4 Feb 2016 15:49:31 +0000
Von: Landeswahlleitung Landeswahlleitung@mi.niedersachsen.de
An: Thomas Ganskow thoga1@gmx.de
Kopie (CC): Hennings, Antje (MI) Antje.Hennings@mi.niedersachsen.de

Sehr geehrter Herr Ganskow,

Bezug nehmend auf meine E-Mail vom 21.12.2015 teile ich Ihnen mit, zu welcher Einschätzung hinsichtlich der Durchführung von Aufstellungsversammlungen für Wahlgebiete, in denen keine Parteiorganisation besteht, wir nunmehr gekommen sind.

Soweit in einer Kommune keine Parteiorganisation vorhanden ist, besteht zur Verfahrensvereinfachung ausnahmsweise die Möglichkeit, die Bewerberaufstellung auf eine höhere Ebene zu verlagern gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG). Die Verlagerung der Bewerberaufstellung ist nur in vertikaler Weise möglich; die Zuständigkeit liegt dann bei der Mitgliederversammlung der nächst höheren Wahlebene.

Im § 24 Abs. 1 Satz 4 NKWG wird ausdrücklich geregelt, dass die Parteimitglieder oder Delegierten, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Kreis- oder Regionswahl bestimmen, also die Mitglieder des jeweiligen Kreis- oder Regionsverbandes einer Partei, auch die Bewerberinnen und Bewerber für die Gemeindewahl in einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde bestimmen können. Diese Regelung gilt auch für Samtgemeindewahlen gemäß § 24 Absatz 1 Satz 6 NKWG. In entsprechender Anwendung dieser Höherzonungsvorschrift gilt für andere als die dort ausdrücklich genannten kommunalen Körperschaften Folgendes:

In Samtgemeinden können die Mitglieder bzw. Delegierten, die für die Aufstellung des Wahlvorschlags für die Samtgemeindewahl zuständig sind, auch die Bewerber für die Räte der Mitgliedsgemeinden bestimmen können.

Dementsprechend kann die Höherzonung auch für die Aufstellung der Wahlvorschläge für Ortsräte und Stadtbezirksräte übertragen werden. Gemäß § 45q Absatz 3 NKWG können die für die Gemeindewahl zuständigen Mitglieder oder Delegierten auch bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bewerber für diese Wahlen bestimmen.

Soweit auch keine Parteiorganisation auf Kreisebene vorhanden ist, ist eine analoge Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 4 NKWG dahin gehend nicht zulässig, dass die Teilnehmer oder Delegierten einer Versammlung des Landesverbandes die Bewerberinnen und Bewerber für eine Kreiswahl oder auch Gemeindewahl etc. bestimmen können. Ein entsprechende Entscheidung wurde vom OVG Bautzen mit Beschluss vom 22.03.2011 - 4 A 444/10 getroffen.

Die Regelung zur Höherzonung darf nicht angewendet werden, sobald laut der Parteisatzung eine örtliche Parteiorganisation (diese kann ggf. auch mehrere Gemeinden umfassen) besteht oder die in einer Gemeinde wohnenden Parteimitglieder die Bewerberaufstellung bereits in einer selbst organisierten „Urwahl“ vorgenommen haben. Eine solche Urwahl ist stets möglich, wenn mindestens drei wahlberechtigte Parteimitglieder zusammenkommen.

Unter Berücksichtigung dieser dargestellten Rechtslage sind die von Ihnen angeführten Fälle folgendermaßen zu beurteilen:

Im Fall 1 wäre es demnach zulässig, dass auch die Mitglieder oder Delegierten, die die Bewerber für die Kreiswahl aufstellen, die Bewerber für den Stadtrat bestimmen. Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Bezirks- oder Ortsrat wäre nur durch die nächst höhere Ebene, also den Stadtverband möglich.

Im Fall 2 können die Mitglieder oder Delegierten, die die Bewerber für die Kreiswahl bestimmen, ebenfalls die Bewerber für die Samtgemeinderatswahl einer kreisangehörigen Samtgemeinde aufstellen.

Im Fall 3 könnte eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung eines Kreisverbandes, der auch mehrere Kreise umfasst, die Bewerber für die jeweiligen Kreiswahlen sowie auch, soweit kein Stadtverband vorhanden, für die Gemeindewahlen bestimmen. Bezüglich der Bezirks- und Ortsräte gilt Gleiches wie im Fall 1. Es wäre allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um eine sogenannte „Sammel-Mitgliederversammlung“ handeln würde, bei der die Bewerberaufstellung für die einzelnen Wahlgebiete in getrennten Abstimmungen durch die jeweils wahlberechtigten Mitglieder durchgeführt werden würde. In diesem Fall wären also auch lediglich die Mitglieder stimmberechtigt, die in dem betreffenden Kreis wohnen. Nicht stimmberechtigt wären die Mitglieder, die zwar zu der mehrere Kreise umfassenden Parteiorganisation gehören, jedoch nicht im betroffenen Wahlgebiet wohnen. (Beispiel Heidepiraten)

Im Fall 4 könnten durch eine Mitglieder- oder Delegiertenversammlung auf Landesebene keine Kandidaten für die Wahlen der aufgeführten Vertretungen aufgestellt werden. Es käme lediglich in Betracht, dass im Rahmen einer solchen Versammlung sogenannte Urwahlen für die Aufstellung der Bewerber für diese Wahlen stattfinden, soweit mindestens drei Parteimitglieder aus dem jeweiligen Wahlgebiet zusammenkommen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

Björn Schwiegmann

Niedersächsische Landeswahlleiterin

  • Geschäftsstelle - Lavesallee 6 | 30169 Hannover

Telefon: 0511 / 120 - 4792
Telefax: 0511 / 120 - 99 4792
E-Mail: Bjoern.Schwiegmann@mi.niedersachsen.de
Internet: www.landeswahlleiterin.niedersachsen.de

Von: Thomas Ganskow [mailto:thoga1@gmx.de]
Gesendet: Sonntag, 31. Januar 2016 18:48
An: Landeswahlleitung Landeswahlleitung@mi.niedersachsen.de
Betreff: Aufstellungsversammlung, die 6.

Sehr geehrter Herr Schwiegmann,

eigentlich wollte ich mich morgen bei Ihnen melden, um nach dem Stand der Beratungen hinsichtlich der Auswirkungen des von Ihnen bei unserem Telefonat vom 07.01.16 genannten Urteils aus einem anderen Bundesland zu erkundigen. Leider klappt das aber aus beruflichen Gründen nicht, sodass ich mich wieder textlich an Sie wende.

Nicht nur, um eben diese Frage beantwortet zu bekommen, sondern auch, weil mich das Durchlesen der einschlägigen Kommentare zum Thema der Aufstellungsversammlungen nicht wirklich abschließend schlauer gemacht hat.

Ich glaube, es ist am einfachsten, die möglichen Szenarien an fiktiven Beispielen durchzuspielen. Immer mit der Frage, woher kommen die mindestens 3 Mitglieder, die in diesem Fall stimmberechtigt sind. Dass es alle Mitglieder, unabhängig von ihrem Zahlstatus sind, ist klar. Dass es wohnortabhäng ist und nicht davon, ob und wo man als Mitglied geführt wird ebenfalls. Aber jetzt beginnen die Probleme:

Fall 1: Ein Kreisverband für den Landkreis X existiert, gesucht werden Kandidaten für einen Bezirksrat A, Ortsrat B oder Stadtrat C

Fall 2: Ein Kreisverband für den Landkreis X existiert, gesucht werden Kandidaten für einen Samtgemeinderat D

Fall 3: Ein Kreisverband für die Landkreise X + Y existiert, gesucht werden Kandidaten für einen Bezirksrat A, Ortsrat B, Stadtrat C oder Kreisrat X

Fall 4: Es existiert kein unterhalb der Landesebene angesiedelter Verband, gesucht werden Kandidaten für für einen Bezirksrat A, Ortsrat B, Stadtrat C oder Kreisrat X

Da für die am nächsten Sonntag geplanten Aufstellungsversammlungen in kreisverbandsfreien Gebieten die Information am dringlichsten ist, wäre Fall 4 der am zeitnahesten zu klärende. Was ich aus den Kommentaren lese ist, dass in diesem Fall i.d.R. die Wahl durch eine durch die Mitglieder aus A, B, C bzw. X selbst organisierten Urwahl für die jeweiligen Parlamente stattfindet. Dass es im vorliegenden Fall eine Einladung durch den Landesverband gab, schadet nicht.

In den Fällen 1 und 2 wird die Versammlung durch den Kreisverband X durchgeführt, stimmberechtigt sind die jeweiligen Mitglieder aus A, B, C bzw. D. Im Fall 3 organisiert der Kreisverband X+Y, es wären weiterhin die jeweiligen Mitglieder aus A, B, C bzw. X am Zuge.

Wir danken für Ihre Mühe und verbleiben mit freundlichen Grüßen

Piratenpartei Niedersachsen
Thomas Ganskow

Am 07. Januar 2016 um 08:46 Uhr schrieb Landeswahlleitung >

Sehr geehrter Herr Ganskow,

ich möchte Sie bitten, sich zunächst noch zu Ihrer gestrigen Frage einer Landesmitgliederversammlung als Aufstellungsversammlung für Gebiete ohne Kreisverband mit mir telefonisch unter meiner unten angegebenen Rufnummer in Verbindung zu setzen. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

Björn Schwiegmann

Niedersächsische Landeswahlleiterin

  • Geschäftsstelle - Lavesallee 6 | 30169 Hannover

Telefon: 0511 / 120 - 4792
Telefax: 0511 / 120 - 99 4792
E-Mail: Bjoern.Schwiegmann@mi.niedersachsen.deBjoern.Schwiegmann@mi.niedersachsen.de
Internet: www.landeswahlleiterin.niedersachsen.dehttp://www.landeswahlleiterin.niedersachsen.de

Von: Thomas Ganskow [mailto:thoga1@gmx.de]
Gesendet: Mittwoch, 6. Januar 2016 21:40
An: Landeswahlleitung >
Betreff: Aufstellungsversammlung, die 5.
Wichtigkeit: Hoch

Sehr geehrter Herr Schwiegmann,

erneut ist eine Frage aufgetaucht, für die das NKWG m.M. keine genaue Antwort gibt.

Zu den Zeiten der letzten Kommunalwahl hatten wir noch vielfach ausreichend Mitglieder vor Ort, die eine Wahl von Kandidaten durchführen konnten. Jetzt ist dies selbst dort, wo wir Mandatsträger haben, schwierig.

Somit fragen sich Mandatsträger, die gerne wieder antreten möchten, welche Möglichkeiten sich bieten. Meiner Meinung nach können sie dann nur als Einzelbewerber nach § 21 (5) NKWG möglich.

Müssen diese Bewerber, obwohl sie schon jetzt einen Parlamentssitz haben und noch immer Mitglied sind, wieder Unterschriften nach § 21 (9) NKWG sammeln?

Mit freundlichen Grüßen
Piratenpartei Niedersachsen
Thomas Ganskow
Vorsitzender

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Von Jens Berwing vor mehr als 2 Jahren aktualisiert

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