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Möglichkeiten zur Aufstellung bei Kommunalwahlen

Von Thomas Ganskow vor mehr als 4 Jahren hinzugefügt. Vor mehr als 2 Jahren aktualisiert.

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Erledigt
Priorität:
Normal
Zugewiesen an:
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Kategorie:
-
Beginn:
11.01.2020
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Jens Berwing gelesen:

Beschreibung

-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: Ihre Anfrage zur Durchführung von Aufstellungsversammlungen
Datum: Fri, 18 Mar 2016 12:18:52 +0000
Von: Landeswahlleitung Landeswahlleitung@mi.niedersachsen.de
An: Thomas Ganskow thoga1@gmx.de

Sehr geehrter Herr Ganskow,

wie ich bereits gestern telefonisch erörtert und in meiner E-Mail vom 04.02.2016 dargestellt habe, teile ich Ihnen im Folgenden nochmals die rechtliche Einschätzung der Landeswahlleitung hinsichtlich der Durchführung von Aufstellungsversammlungen für Wahlgebiete, in denen keine Parteiorganisation besteht, mit.

Soweit in einer Kommune keine Parteiorganisation vorhanden ist, besteht zur Verfahrensvereinfachung ausnahmsweise die Möglichkeit, die Bewerberaufstellung auf eine höhere Ebene zu verlagern gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG). Die Verlagerung der Bewerberaufstellung ist nur in vertikaler Weise möglich; die Zuständigkeit liegt dann bei der Mitgliederversammlung der nächst höheren Wahlebene. Dies bedeutet, dass lediglich eine Höherzonung um eine Ebene stattfinden kann und es sich dabei um die Wahlebenen handeln muss und nicht um die jeweiligen Ebenen der Parteiorganisation.

Im § 24 Abs. 1 Satz 4 NKWG wird ausdrücklich geregelt, dass die Parteimitglieder oder Delegierten, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Kreis- oder Regionswahl bestimmen, also die Mitglieder des jeweiligen Kreis- oder Regionsverbandes einer Partei, auch die Bewerberinnen und Bewerber für die Gemeindewahl in einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde (Einheitsgemeinde, nicht in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden) bestimmen können. Diese Regelung gilt auch für Samtgemeindewahlen gemäß § 24 Absatz 1 Satz 6 NKWG. Soweit auch keine Parteiorganisation auf Kreisebene vorhanden ist, ist eine analoge Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 4 NKWG dahin gehend nicht zulässig, dass die Teilnehmer oder Delegierten einer Versammlung des Landesverbandes die Bewerberinnen und Bewerber für eine Kreiswahl oder auch Gemeindewahl etc. bestimmen können. Das OVG Bautzen hat mit Beschluss vom 22.03.2011 - 4 A 444/10 festgestellt, dass eine Anwendung dieser Höherzonungsvorschriften nur im Rahmen der gesetzlichen Regelung zulässig ist und nicht darüber hinaus übertragen werden kann.

In entsprechender Anwendung dieser Höherzonungsvorschrift gilt für andere als die dort ausdrücklich genannten kommunalen Körperschaften Folgendes:

In Samtgemeinden können die Mitglieder bzw. Delegierten, die für die Aufstellung des Wahlvorschlags für die Samtgemeindewahl zuständig sind, auch die Bewerberinnen und Bewerber für die Räte der Mitgliedsgemeinden bestimmen können.

Gemäß § 45q Absatz 3 NKWG können die für die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Gemeindewahl zuständigen Mitglieder oder Delegierten bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Kandidaten für die Wahlen der Ortsräte und Stadtbezirksräte bestimmen. Es ist aber nicht zulässig, für die Orts- oder Stadtbezirksräte, soweit keine Parteiorganisation auf Gemeinde- oder Samtgemeindeebene vorhanden ist, die Aufstellung durch den jeweiligen Kreisverband der Partei durchzuführen, da dieser nicht die nächst höhere Wahlebene ist. Es ist auch nicht zulässig, dass die Mitglieder der "übernächsthöheren" Kreis- bzw. Regionsebene im Rahmen von Teilversammlungen der jeweiligen Gemeindemitglieder die Kandidaten der Orts- und Stadtbezirksräte aufstellen.

Die Regelung zur Höherzonung darf nicht angewendet werden, sobald laut der Parteisatzung eine örtliche Parteiorganisation (diese kann ggf. auch mehrere Gemeinden umfassen) besteht oder die in einer Gemeinde wohnenden Parteimitglieder die Bewerberaufstellung bereits in einer selbst organisierten "Urwahl" vorgenommen haben. Eine solche Urwahl ist stets möglich, wenn mindestens drei wahlberechtigte Parteimitglieder zusammenkommen.

Ich bitte Sie zudem, die Anfragen Ihrer einzelnen Kreisverbände zukünftig zu bündeln und vor dem Hintergrund dieser Antwort entsprechende Hinweise weiterzugeben, da aus Kapazitätsgründen nicht alle Anfragen von hier zeitnah beantwortet werden können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

Björn Schwiegmann

Niedersächsische Landeswahlleiterin

  • Geschäftsstelle - Lavesallee 6 | 30169 Hannover

Telefon: 0511 / 120 - 4792
Telefax: 0511 / 120 - 99 4792
E-Mail: Bjoern.Schwiegmann@mi.niedersachsen.de
Internet: www.landeswahlleiterin.niedersachsen.de

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